für den Verkauf gebrauchter
Kraftfahrzeuge und Anhänger - Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft)
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Nachstehende
Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).
I.
Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten |
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1. |
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners. |
| 2. |
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies
gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. |
II. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung |
| 1. |
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte
Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig. |
| 2. |
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
schriftlicher Vereinbarung und zur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen. |
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3. | Gegen
die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht. |
| 4.
| Verzugszinsen werden
mit 7% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie
sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als
die Pauschale. |
III.
Lieferung und Lieferverzug |
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1. | Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden
nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls
gleichzeitig ein neuer Liefertermin und ein neue Lieferfrist zu vereinbaren. |
| 2. |
Der Käufer kann 10 Tage - bei Nutzfahrzeugen 4 Wochen - nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit
dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben
der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen;
dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. |
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3. | Nach
erfolglosem Ablauf der Frist zur Leistung ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung
zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10 % des vereinbarten Kaufpreises. |
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4. | Wird
dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. |
| 5. |
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Satz 3 sowie nach Ziffer 3 und 4 dieses Abschnittes. |
IV. Abnahme |
| 1. |
Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort
zu prüfen und die Pflicht den Kaufgegenstand abzunehmen. |
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2. | Eine
etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens
10 km zu halten. |
| 3.
| Bleibt der Käufer mit
der Abnahme des Kaufgegenstandes bis zum vereinbarten Übergabetag schuldhaft im
Rückstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich eine Frist zur Abnahme
von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen. |
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4. | Verlangt
der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Er ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Dem
Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
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V. Eigentumsvorbehalt |
| 1. |
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer
gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen
oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen
nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt
auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen
gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
eine angemessene Sicherung besteht. |
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2. | Bei
Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat
der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer
den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Technische
Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der
Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind
höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Dem Käufer ist jedoch
der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. |
| 3. |
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung
oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. |
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4. | Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der
Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf
den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. |
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5. | Wurde
der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich
für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung
abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem
Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich ein Sicherungsschein
über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte
Versicherungserhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz
schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien
verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. |
VI.
Gewährleistung
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Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer. Hiervon abweichend erfolgt
der Verkauf an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder an Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung. Weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben hiervon unberührt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. |
VII.
Haftung |
| 1.
| Der Verkäufer haftet
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft
verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf
den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht
bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine
vom Käufer für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Käufers.
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| 2.
| Unabhängig von einem
Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt. |
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3. | Die
Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III und die Sachmängelhaftung
des Verkäufers ist in Abschnitt VI abschließend geregelt. |
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4. | Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. |
VIII.
Gerichtsstand |
| 1.
| Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers. |
| 2.
| Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. |